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Bedienungshilfen

Alles zur Grundsteuer

Die Stadt Treuchtlingen erhebt von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die rechtlichen Grundlagen sind im Grundsteuergesetz geregelt.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Zunächst ermittelt das Finanzamt den Einheitswert des Grundstücks. Danach wird dieser mit der Steuermesszahl mutipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten.

Abschließend multipliziert die Stadt Treuchtlingen - zur Berechnung der jährlichen Grundsteuerschuld - diesen Messbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz.

Wie hoch ist der Grundsteuerhebesatz in Treuchtlingen?

Der Hebesatz für die

  • Grundsteuer A (Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft)
  • Grundsteuer B (alle übrigen Grundstücke)

beträgt 410 v. H.

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Steuerschuld wird zum

  • 15.02.
  • 15.05.
  • 15.08.
  • 15.11.

je zu einem Viertel des Jahresbetrags fällig.

Gültigkeitsdauer des Grundsteuerbescheids

Bis Sie einen neuen Bescheid von uns erhalten, gelten die zuletzt festgesetzten Vorauszahlungen weiter.

Wie lange muss ich nach einem Verkauf noch Grundsteuer bezahlen?

Da die Grundsteuer eine Jahressteuer darstellt, gilt das sogenannte "Stichtagsprinzip", d. h. es sind aussichließlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend.

Während des Jahres eintretende Umstände, wie beispielsweise Grundstücksverkäufe, werden erst im nächsten Jahr berücksichtigt. D. h. im Normalfall zahlt der Verkäufer die Grundsteuer noch für das gesamte Jahr weiter. Anschließend lässt er sich den Grundsteueranteil, ab dem - laut Kaufvertrag - die Nutzen und Lasten des Grundstücks auf den neuen Eigentümer übergegangen sind, wieder vom Käufer erstatten. Selbstverständlich kann der neue Eigentümer auch freiwillig die Grundsteuer direkt an die Stadt Treuchtlingen bezahlen.

Warum und ab welchem Zeitpunkt wird die Grundsteuer neu geregelt?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Diese seien veraltet und spiegeln deshalb die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maß wider.
Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen.

Bis zum 01.01.2025 wird die Grundsteuer aber weiterhin auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte berechnet. Erst nach diesem Zeitpunkt werden dann neue Werte zugrunde gelegt. Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
Das dreistufige Verfahren - Bewertung, Steuermessbetrag, kommunalem Hebesatz - bleibt dabei erhalten.

Die Kommunen erhalten zudem die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte "Grundsteuer C" soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.

Die Länder können mit Wirkung ab dem 01.01.2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen.