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Bedienungshilfen

Die wichtigsten Infos zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt eine ertragsabhängige Steuer dar, die die Gewerbetreibenden an die Stadt Treuchtlingen abführen.
Dadurch werden die örtlichen Unternehmen an den Infrastrukturkosten beteiligt, die für einen attraktiven Wirtschaftsstandort erforderlich sind.
Die rechtlichen Grundlagen sind im Gewerbesteuergesetz geregelt.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.

Ausgangspunkt ist der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. So ermitteln die Finanzämter zunächst den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.

Auf diese Steuermessbeträge wendet die Stadt Treuchtlingen ihren Hebesatz an. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Stadt Treuchtlingen wiederum im Gewerbesteuerbescheid festsetzt.

Wie hoch ist der Gewerbesteuerhebesatz in Treuchtlingen?

Der Hebesatz beläuft sich in Treuchtligen seit 1982 auf 330 v. H.

Mit diesem städtischen Hebesatz wird der vom Finanzamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe der abzuführenden Gewerbesteuer. 

Wann ist die Gewerbesteuer fällig?

Die Gewerbesteuer wird durch den Erlass des Gewerbesteuerbescheides festgesetzt. Auf die Gewerbesteuerschuld sind Vorauszahlungen zum

  • 15.02.
  • 15.05.
  • 15.08.
  • 15.11.

von je einem Viertel der bei der letzten Veranlagung festgesetzten Steuerschuld zu bezahlen. Die Vorauszahlungen werden entsprechend der entgültigen Steuerfestsetzung auf die Steuerschuld angerechnet.

 

Unter welchen Voraussetzungen ist eine (coronabedingte) Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen möglich?

Eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann beim jeweiligen Finanzamt beantragt werden, wenn z.B. das Gewerbe aufgegeben wird oder absehbar ist, dass der Betrieb weniger Gewinn erwirtschaftet.
Hierzu ist kein spezieller Antrag erforderlich, sondern kann formlos bzw. über den Steuerberater erfolgen.

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können die Steuervorauszahlungen durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen.
Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt.
Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt  Mein ELSTER. Im Antrag legen Sie bitte schlüssig dar, mit welchen Einbußen Sie aufgrund der Corona-Krise rechnen.
Neben der Antragstellung über Mein ELSTER können auch die von den Landesfinanzbehörden entwickelten Antragshilfen genutzt werden.
Diese finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Finanzministerien der Länder.

Ist eine (coronabedingte) Stundung der Gewerbesteuer möglich?

Nach § 222 Satz 1 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Vordrucke für Stundungsanträge -> s. Formulare

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden können bis zum 31. März 2022 Anträge auf Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31. März 2022 fällig werdenden Steuern stellen.
Für Steuerforderngen, die ab dem 01. April 2022 fällig werden, sind derzeit keine weiteren Erleichterungen vorgesehen.

Kann die Gewerbesteuer (coronabedingt) erlassen werden?

Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Hier sind die sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles in einer Ermessensentscheidung zu prüfen.

Für Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden existieren keine Sonderregelungen für den Erlass von Steuern. Diese Erlassanträge werden deshalb auch weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.